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# Page 69 — Dokumente: Reglement — 4.3 Heizung, 4.4 Erneuerungsfonds, 4.5 Beiträge
_Reglement — Seite 13_
### 4.3 Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage
Die Kosten für Betrieb, Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage, werden auf die Stockwerkeigentümer nach den Ergebnissen der für die verbrauchsabhängige individuelle Heiz- und Warmwasserabrechnung installierten Einrichtungen aufgeteilt.
### 4.4 Erneuerungsfonds
Zur Bestreitung der alle Stockwerkeigentümer treffenden Unterhalts-, Instandstellungs- und Erneuerungskosten wird ein Erneuerungsfonds gebildet. Dieser wird durch jährliche Beiträge geäufnet, deren Höhe durch Beschluss der Stockwerkeigentümer auf Antrag der Verwaltung festgesetzt wird. Die Beiträge werden im Verhältnis der Wertquoten aufgebracht. Aufwendungen zu Lasten des Erneuerungsfonds bedürfen eines Beschlusses der Stockwerkeigentümer. Vorbehalten bleibt die Bestreitung von Kosten für notwendige und unaufschiebbare Arbeiten, für deren Bezahlung dem Verwalter andere Mittel nicht zur Verfügung stehen, sowie die vorläufige Bezahlung von Aufwendungen, sofern dies im Interesse der Gemeinschaft liegt. Dem Stockwerkeigentümer steht unter keinen Umständen ein Anspruch auf Rückerstattung seines Anteils am Erneuerungsfonds zu.
Die Aeufnung des Erneuerungsfonds durch jährliche Beiträge der Stockwerkeigentümer beginnt ca. 2 Jahre nach Begründung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
### 4.5 Einzug der Beiträge und Vorschüsse
Die Stockwerkeigentümer zahlen vierteljährliche Vorschüsse an die gemeinschaftlichen Kosten und die Einlage in den Erneuerungsfonds, welche als Vorauszahlung jeweils auf 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig sind. Die Vorschüsse werden im Verhältnis der Wertquoten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer verteilt, unabhängig davon, ob einzelne gemeinschaftliche Teile nur von einer Gruppe von Stockwerkeigentümern benützt werden. (Art. 4.2 Abs 4).
Die Höhe der Vorschüsse wird von der Versammlung der Stockwerkeigentümer aufgrund des vom Verwalter vorgelegten und von der Versammlung genehmigten Kostenvoranschlages festgelegt, welcher jeweils für ein Geschäftsjahr verbindlich ist. Solange der Kostenvoranschlag nicht vorgelegt und genehmigt ist, bleiben die Vorschüsse gegenüber dem Vorjahr unverändert in Kraft.
Die Rechnungstellung an die einzelnen Stockwerkeigentümer für Vorschüsse und andere allfällige auserordentliche Kostenbeiträge und deren Inkasso ist Sache des Verwalters.
Die Abrechnung über die Anteile an den gemeinschaftlichen Kosten und die Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres. Schuldner der nicht durch Vorschüsse gedeckten Kostenanteile, bzw. Gläubiger der zuviel bezahlten Beiträge, ist der jeweilige Stockwerkeigentümer am Ende des Geschäftsjahres. Beginn und Ende des Geschäftsjahres werden vom Verwalter festgelegt.