Files

22 lines
1.3 KiB
Markdown
Raw Permalink Normal View History

# Page 80 — Dokumente: Reglement — 8.2 (Forts.), 8.3 Gerichtsstand, 8.4 Gesetzesverweis
_Reglement — Seite 24 (Schluss)_
_(Fortsetzung 8.2:)_ Die Beschlussfassung richtet sich nach Ziff. 6.2 hievor.
### 8.3 Gerichtsstand und Domizilklausel
Die Stockwerkeigentümer unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis dem Gerichtsstand am Ort der Liegenschaft, und zwar für den Fall des Wohnsitzes im Ausland ausdrücklich auch für allfällige Betreibungen. Sie erwählen Betreibungsdomizil in ihrem Stockwerk.
Zustellungen an die Stockwerkeigentümer insgsamt können an die Adresse des Verwalters wirksam vorgenommen werden. Der Verwalter ist verantwortlich, dass die Stockwerkeigentümer, wo notwendig, vom Inhalt dieser Zustellung innert nützlicher Frist Kenntnis erhalten.
Stockwerkeigentümer mit Wohnsitz im Ausland bezeichnen einen in der Schweiz wohnenden Zustellungsbevollmächtigten.
### 8.4 Gesetzesverweis
Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Schweiz. Zivilgesetzbuches über das Stockwerkeigentum (Art. 712a ff) und über das einfache Miteigentum (Art. 647 ff, Fassung vom 19. Dezember 1963).
Auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und den Ausschuss finden ergänzend die Vorschriften über die Organe des Vereins (ZGB Art. 64 ff) Anwendung.
_Basel, im November 1992_