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# Page 72 — Dokumente: Reglement — 6. Versammlung und Verwaltung, 6.2.1 Zuständigkeit
_Reglement — Seite 16_
## 6. DIE STOCKWERKEIGENTUEMERVERSAMMLUNG UND VERWALTUNG
### 6.1 Die Träger der Verwaltung
Träger der Verwaltung sind die Versammlung der Stockwerkeigentümer, deren Ausschuss-Mitglieder und der Verwalter.
### 6.2 Die Stockwerkeigentümerversammlung
### 6.2.1 Die Zuständigkeit
Die Versammlung der Stockwerkeigentümer entscheidet über alle Verwaltungshandlungen, die nach dem Gesetz, dem Begründungsakt und dem Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören, soweit sie nicht den Ausschuss-Mitgliedern oder dem Verwalter in alleiniger Kompetenz zugewiesen sind.
Soweit das Gesetz darüber nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf sie die Vorschriften des Vereinsrechtes sinngemäss Anwendung.
Der Versammlung stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolles der Versammlungen,
- Wahl und Abberufung des Verwalters sowie dessen Beaufsichtigung,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Verteilung de Kosten unter die Stockwerkeigentümer,
- Festsetzung der Höhe der Einlagen in den Erneuerungsfonds,
- Genehmigung des Kostenvoranschlages und Festsetzung der von den Stockwerkeigentümern auf die Kostenanteile zu leistenden Vorschüsse,
- Entlastung des Verwalters,
- Wahl des Auschusses der Stockwerkeigentümer,
- Wahl einer Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung,
- Erlass einer Hausordnung und weiterer Vorschriften über die Benützung der gemeinschaftlichen Teile,
- Beschlussfassung über den Abschluss zusätzlicher Versicherungen (Ziff. 5.1 Abs 3),
- Einreichung von Anträgen,
- Beschlussfassung über die Durchführung der zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und des Wertes der Liegenschaft notwendigen Unterhalts-, Reparaturen und Erneuerungsarbeiten, soweit diese nicht in den Kompetenzbereich eines Eigentümer-Ausschusses oder des Verwalters fallen,
- Ermächtigung des Verwalters oder eines Eigentümer-Ausschusses, einen Rechtsanwalt zur Führung eines Prozesses zu beauftragen.
Anträge, über welche an der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung befunden werden soll, müssen der Verwaltung bis spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres schriftlich und begründet eingereicht werden.