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# Page 75 — Dokumente: Reglement — 6.2.7 Einstimmigkeit, 6.2.8 Anfechtung, 6.3 Ausschuss, 6.4.1 Verwalter
_Reglement — Seite 19_
### 6.2.7 Einstimmigkeit
Der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedürfen folgende Beschlüsse:
- Aenderung dieses Reglementes, soweit sich dieses auf die Abstimmungsmodalitäten in der Eigentümersversammlung bezieht,
- Aenderungen dieses Reglementes, soweit sich dieses auf die Zuständigkeit für wichtige Verwaltungshandlungen bezieht,
- Aenderungen in der Umschreibung von im Sonderrecht bestehenden Teilen des Gebäudes,
- die nachträgliche Einführung von Vorkaufs- oder Einspracherechten gegen die Verfügung über Stockwerke,
- der Beschluss über die Aufhebung des Stockwerkeigentums.
### 6.2.8 Die Anfechtung der Beschlüsse der Versammlung
Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verletzen, können von jedem Stockwerkeigentümer innert Monatsfrist, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.
### 6.3 Der Ausschuss der Stockwerkeigentümer
Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wählt aus ihrem Kreise einen Ausschuss von zwei bis drei Personen. Dieser konstituiert sich selbst.
Dem Ausschuss stehen folgende Aufgaben zu:
- Beratung der anfallenden Sachfragen mit dem Verwalter,
- Ueberprüfung der Geschäftsführung des Verwalters, einschliesslich der Buchhaltungs- und Kassenrevision und der Berichterstattung an die Versammlung der Stockwerkeigentümer,
- Vorbereitung der Geschäfte der Versammlung der Stockwerkeigentümer im Einvernehmen mit dem Verwalter, soweit dies jeweils notwendig ist,
- Besorgung der ihm von der Versammlung der Stockwerkeigentümer übertragenen eigenen Geschäfte.
### 6.4 Der Verwalter
### 6.4.1 Wahl und Abberufung
Die Versammlung wählt einen Verwalter, der Stockwerkeigentümer oder Aussenstehender sein kann.