Files
real_state/pages/page-64.md
T

24 lines
2.1 KiB
Markdown
Raw Normal View History

# Page 64 — Dokumente: Reglement — 2.2 Zweckbestimmung & 2.3 Verbotene Benützungsart
_Reglement — Seite 8_
### 2.2 Zweckbestimmung
Die Objekte sind ihrer Bezeichnung entsprechend zu benützen.
In den zu Wohnzwecken bestimmten Einheiten ist die Ausübung eines Berufes (stiller Bürobetrieb, während der ordentlichen Geschäftszeit) gestattet unter der Bedingung, dass dadurch die anderen Stockwerkeigentümer in ihrem ruhigen Wohnen oder auf andere Weise nicht gestört werden und mit der Berufsausübung keine erhöhte Abnützung der in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Gebäudeteilen verbunden ist. Musik-, Tanz- und Turnunterricht sind untersagt.
### 2.3 Verbotene Benützungsart
Untersagt ist dem Stockwerkeigentümer jede Nutzung, die mit der Zweckbestimmung offensichtlich im Widerspruch steht. Verboten ist in jedem Fall jegliche Nutzung oder bauliche Veränderung, wodurch gemeinschaftliche Teile beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt, der Wert oder das gute Aussehen und der Ruf der Liegenschaft durch unzumutbare Einwirkung belästigt oder geschädigt werden.
Eine Benützungsart, die Lärm, Erschütterungen oder andere unangenehme Auswirkungen igendwelcher Art mit sich bringt oder die Bewohner sonstwie beeinträchtigt, ist auf keinen Fall gestattet.
Im besonderen ist dem Stockwerkeigentümer untersagt:
- die Böden seiner Räume übermässig zu belasten, ohne deren Belastungsgrenze bei der Verwaltung abzuklären,
- in seinen Räumen oder in gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft feuergefährliche, explosive oder übelriechende Stoffe aufzubewahren,
- Feuchtigkeit oder Nässe entstehen zu lassen, die sich auf die Liegenschaft oder Teile davon nachteilig auswirken kann,
- in seinen Räumen oder auf dem Balkon Ungeziefer zu dulden,
- den zum Stockwerk gehörenden Teilen durch die Art der Benützung eine äussere Erscheinung zu geben, die das gute Aussehen des Hauses beeinträchtigt,
- ohne Zustimmung der Verwaltung Aufschriften, Reklamevorrichtungen oder dergleichen an Gebäudeteilen im Sonderrecht oder an gemeinschaftlichen Teilen anzubringen.