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# Page 65 — Dokumente: Reglement — 2.4 Umbauten, 2.5 Unterhalt, 2.6 Personenzahl
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_Reglement — Seite 9_
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### 2.4 Umbauten
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Innerhalb des Stockwerkes kann der Stockwerkeigentümer Bauteile beseitigen oder umgestalten, soweit dadurch der Bestand, die konstruktive Gliederung oder die Festigkeit des Gebäudes, die Räume anderer Stockwerkeigentümer oder schliesslich die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes nicht berührt werden. Vorbehalten bleiben ausserdem die baupolizeilichen Bestimmungen.
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Wenn ein Stockwerkeigentümer die interne Aufteilung seiner Räume zu ändern wünscht, so hat er dies unter Beizug eines Architekten, nötigenfalls eines Ingenieurs zu tun. Er haftet den anderen Stockwerkeigentümern für alle sich aus den Umbauten ergebenden Folgen.
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### 2.5 Pflicht zum Unterhalt des Stockwerkes
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Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen, die im Sonderrecht stehen, auf seine Kosten so zu unterhalten, wie dies notwendig ist, damit das Gebäude ein gutes Aussehen bewahrt und in einwandfreiem baulichen Zustand bleibt.
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Zu Lasten des einzelnen Stockwerkeigentümers gehen insbesondere die Kosten für Unterhalt und Reparaturen nachstehender Gegenstände und Einrichtungen:
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- die zu der betreffenden Wohnung gehörenden Rolläden, die Sonnenstoren sowie die dazugehörenden Bedienungsvorrichtungen,
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- die Fensterscheiben und Türen.
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Sofern der Stockwerkeigentümer Unterhaltsarbeiten unterlässt, die sich für das Aussehen des ganzen Gebäudes nachteilig auswirken, so ist die Verwaltung nach vorausgehender, schriftlicher Mahnung befugt, die betreffenden Arbeiten zu Lasten des Stockwerkeigentümers in Auftrag zu geben.
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### 2.6 Personenzahl, Drittpersonen
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Bezüglich der Personenzahl dürfen die Wohnungen keiner grösseren Benützung ausgesetzt werden, als es ortsüblich ist. Wenn - trotz vorheriger Mahnung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer - diese Auflage nicht eingehalten wird, kann gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der Ausschluss aus der Gemeinschaft verlangt werden.
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Der Stockwerkeigentümer ist der Gemeinschaft und jedem ihrer Miglieder gegenüber verantwortlich für jede Störung und Beeinträchtigung und Schaden, die diesem durch Personen verursacht werden, die zu seinem Haushalt gehören oder denen er sonstwie den Aufenthalt in seinem Stockwerk gestattet hat.
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Vom Stockwerkeigentümer, dessen Mieter Störungen oder Beeinträchtigungen verursacht, kann - wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den Mietvertrag durch Kündigung, gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöse. Zu dieser Aufforderung ist die Verwaltung befugt.
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