Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis

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# Page 62 — Dokumente: Reglement — 1.3 Wertquoten & 1.4 Teile im Sonderrecht
_Reglement — Seite 6_
### 1.3 Aenderung an den Wertquoten
Aenderungen an den Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer.
Dasselbe gilt für Aenderungen in der Zuteilung einzelner Räume zu Sonderrecht.
Diese Aenderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und des Eintrages im Grundbuch.
Jeder Stockwerkeigentümer hat Anspruch auf Berichtigung der Wertquoten, wenn sie aus Irrtum unrichtig festgesetzt oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder der Umgebung unrichtig geworden sind. Die Aufteilung oder Zusammenlegung von Stockwerken bedarf der Genehmigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer.
### 1.4 Teile im Sonderrecht
Das Sonderrecht umfasst die zum betreffenden Stockwerk gehörenden Räume, Nebenräume und Einrichtungen. Lage und Grösse der Räume ergeben sich aus dem Begründungsakt und dem Aufteilungsplan.
Gegenstand des Sonderrechtes sind insbesondere:
- die inneren Zwischenwände, soweit sie keine Tragelemente bilden,
- die Bodenbeläge (ohne Unterlagsböden und Trittschallisolierung) und der Deckenputz,
- die Verkleidung der Wände (auch der gemeinschaftlichen) gegen die im Sonderrecht stehenden Räume,
- die Türen (einschliesslich der Wohnungstüren, diese jedoch nur auf der Innenseite),
- die Küchen-, Bade- und Toiletten-Einrichtungen, sowie allfällige Einbauschränke,
- die elektrischen und sanitären Leitungen von ihren Abzweigungen von den gemeinschaftlichen Leitungen an,
- die Fenster samt Beschattungsanlagen, soweit die Fassade nicht beeinträchtigt wird,
- die Cheminées sowie die dazugehörenden Kaminzüge,
- die Innenseiten der Balkone und Dachterrassen.