Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis
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# Page 66 — Dokumente: Reglement — 2.7 Zutrittsrecht, 2.8 Kellerabteile, 3.1 Benützung
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_Reglement — Seite 10_
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### 2.7 Zutrittsrecht zu den Wohnungen und -Duldung von Arbeiten
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Der Stockwerkeigentümer hat dem Verwalter und anderen Beauftragten der Gemeinschaft den Zutritt und den Aufenthalt in seinen Räumen zum Zwecke der Feststellung und Behebung von Schäden zu gestatten. Insbesondere hat der Stockwerkeigentümer der Wohnung Nr. 22 für Liftreparaturen und Servicehandlungen über den Service-Schacht Zutritt zu gewähren.
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Gleiches gilt für die Vornahme von Erneuerungs- und Umbauarbeiten sowie Reparaturen am Gebäude.
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Die Räume des Stockwerkeigentümers sollen mit Rücksicht und nicht zur Unzeit beansprucht werden. Vorbehalten bleiben Notfall-Reparaturen zur Abwendung grösseren Schadens.
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### 2.8 Benützung der Kellerabteile zu Zivilschutzzwecken
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Die zu den einzelnen Stockwerken als Nebenräume gehörenden Kellerabteile dienen teilweise zugleich als Schutzraum für die Bewohner der Liegenschaft im Kriegs- und Katastrophenfall. Die Eigentümer der einzelnen Kellerabteile haben deshalb den Beauftragten der Zivilschutzorganisation bei allfälligen Kontrollen der Zivilschutzeinrichtung den Zutritt zu gestatten. Die Beschaffung zusätzlicher Einrichtungsgegenstände für den Zivilschutzraum geht - soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist - zu Lasten der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft.
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Bei einem allfällig notwendigen oder angeordneten Bezug des Schutzraumes durch die Bewohner der Liegenschaft erlischt das Sonderrecht der Eigentümer vorübergehend an ihren Kellerabteilen. In diesem Falle dulden diese deren Benützung zu Zivilschutzzwecken und alle dadurch an Einrichtungen und Abschrankungen erforderlichen Aenderungen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
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## 3. BENUETZUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN TEILE
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### 3.1 Die Benützung im allgemeinen
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Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sowie die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu benützen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist.
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Nicht gestattet ist den Stockwerkeigentümern namentlich:
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- irgendwelche Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes und an dessen Untergrund sowie an der Liegenschaft überhaupt vorzunehmen,
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- in gemeinschaftlichen Teilen, namentlich im Treppenhaus und Hausgang sowie im Kellergeschoss irgendwelche Gegenstände zu lagern oder abzustellen, die deren Nutzung beeinträchtigen, den freien Zugang hindern oder dem Aussehen des Gebäudes nachteilig sein können.
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