Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis
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# Page 72 — Dokumente: Reglement — 6. Versammlung und Verwaltung, 6.2.1 Zuständigkeit
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_Reglement — Seite 16_
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## 6. DIE STOCKWERKEIGENTUEMERVERSAMMLUNG UND VERWALTUNG
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### 6.1 Die Träger der Verwaltung
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Träger der Verwaltung sind die Versammlung der Stockwerkeigentümer, deren Ausschuss-Mitglieder und der Verwalter.
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### 6.2 Die Stockwerkeigentümerversammlung
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### 6.2.1 Die Zuständigkeit
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Die Versammlung der Stockwerkeigentümer entscheidet über alle Verwaltungshandlungen, die nach dem Gesetz, dem Begründungsakt und dem Reglement zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehören, soweit sie nicht den Ausschuss-Mitgliedern oder dem Verwalter in alleiniger Kompetenz zugewiesen sind.
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Soweit das Gesetz darüber nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf sie die Vorschriften des Vereinsrechtes sinngemäss Anwendung.
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Der Versammlung stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
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- Genehmigung des Protokolles der Versammlungen,
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- Wahl und Abberufung des Verwalters sowie dessen Beaufsichtigung,
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- Genehmigung der Jahresrechnung und Verteilung de Kosten unter die Stockwerkeigentümer,
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- Festsetzung der Höhe der Einlagen in den Erneuerungsfonds,
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- Genehmigung des Kostenvoranschlages und Festsetzung der von den Stockwerkeigentümern auf die Kostenanteile zu leistenden Vorschüsse,
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- Entlastung des Verwalters,
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- Wahl des Auschusses der Stockwerkeigentümer,
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- Wahl einer Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung,
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- Erlass einer Hausordnung und weiterer Vorschriften über die Benützung der gemeinschaftlichen Teile,
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- Beschlussfassung über den Abschluss zusätzlicher Versicherungen (Ziff. 5.1 Abs 3),
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- Einreichung von Anträgen,
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- Beschlussfassung über die Durchführung der zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und des Wertes der Liegenschaft notwendigen Unterhalts-, Reparaturen und Erneuerungsarbeiten, soweit diese nicht in den Kompetenzbereich eines Eigentümer-Ausschusses oder des Verwalters fallen,
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- Ermächtigung des Verwalters oder eines Eigentümer-Ausschusses, einen Rechtsanwalt zur Führung eines Prozesses zu beauftragen.
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Anträge, über welche an der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung befunden werden soll, müssen der Verwaltung bis spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres schriftlich und begründet eingereicht werden.
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