Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis

- pages/: one Markdown file per PDF page (cover/description p.1-8, all
  scanned STWEG documents & Reglement p.20-80, contact p.81), vision-OCR'd
  German financial/legal tables kept verbatim with Swiss number format.
- pages/page-82..85: English Q&A — property summary, first-home cost/return
  evaluation (sold in 3/6/10y), risks & why price is below market.
- dossier.md + plaindoc.css: Marp source (A4, default styling).
- Dokumentation-Muellheimerstrasse55.pdf: rendered 71-page A4 document.
- Includes source PDF.
This commit is contained in:
2026-08-02 10:53:00 +02:00
commit 900b867c10
75 changed files with 4828 additions and 0 deletions
+33
View File
@@ -0,0 +1,33 @@
# Page 74 — Dokumente: Reglement — 6.2.5 Stimmrecht bei Nutzniessung, 6.2.6 Beschlussfassung
_Reglement — Seite 18_
### 6.2.5 Das Stimmrecht bei Nutzniessung
Der Nutzniesser eines Stockwerkes hat sich mit dem Eigentümer über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übt der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung das Stimmrecht aus. Nur bei baulichen Massnahmen, die bloss nützlich sind oder die der Verschönerung oder Bequemlichkeit dienen, gilt der Eigentümer als stimmberechtigt.
### 6.2.6 Die Beschlussfassung im Allgemeinen
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen nach Köpfen, soweit nicht im Reglement oder im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Jeder Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann durch schriftliche Zustimmung der Stockwerkeigentümer ersetzt werden.
Insbesondere werden folgende Beschlüsse, in Abänderung der nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Kopfstimmen gefasst:
- die Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen, soweit diese nicht ohnehin bereits dem Verwalter übertragen sind,
- die Anordnung von notwendigen baulichen Massnahmen, unter Vorbehalt von Ziff. 5.2 hiervor,
- der Beschluss über die Zuständigkeit von gewöhnlichen Verwaltungshandlungen,
- Aenderungen an den Wertquoten, unter Vorbehalt von Ziff. 1.3. hiervor,
- die Ermächtigung zur Klage auf Ausschluss eines Stockwerkeigentümers,
- Aenderung der Hausordnung, soweit eine solche besteht.
Folgende Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der in der Versammlung abgegebenen Kopfstimmen, welche zugleich die Mehrheit aller Wertquoten vertreten (qualifiziertes Mehr), gefasst:
- Aenderung der Zweckbestimmung,
- Anordnung von Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Sache bezwecken, unter Vorbehalt von Ziff. 5.3 hiervor,
- Anordnung von Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Anlage oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, unter Vorbehalt von Ziff. 5.4 hiervor,
- Anordnung des Wiederaufbaues eines teilweise zerstörten Gebäudes, unter Vorbehalt von Ziff. 5.5 hiervor,
- Erlass und Abänderung dieses Reglementes, soweit es sich auf die gewöhnliche Verwaltung oder Benützung bezieht,
- Wahl und Abberufung des Verwalters.