Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis
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# Page 76 — Dokumente: Reglement — 6.4.1 (Forts.), 6.4.2 Vereinbarungen, 6.4.3 Aufgaben, 6.4.4 Einzelne Befugnisse
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_Reglement — Seite 20_
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_(Fortsetzung 6.4.1 Wahl und Abberufung:)_
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Der Verwalter soll über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der ihm zustehenden Obliegenheiten verfügen und sich über das Vorhandensein einer entsprechenden Büroorganisation ausweisen. Wählbar ist auch eine juristische Person.
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Kommt die Bestellung eines Verwalters durch die Versammlung nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung durch den Richter verlangen.
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Der Verwalter soll Wohnsitz oder Geschäftsdomizil in Basel oder Umgebung haben.
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### 6.4.2 Vereinbarungen mit dem Verwalter
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Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer schliesst mit dem Verwalter einen Vertrag, welcher den Aufgabenbereich, die Dauer der Tätigkeit sowie das Honorar und allfällige andere Entschädigungen regelt.
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### 6.4.3 Die Aufgabe und Befugnisse im allgemeinen
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Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes unter Beachtung der Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer.
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Er wacht darüber, dass bei der Ausübung der Sonderrechte, wie auch bei der Benützung der gemeinschaftlichen Teile die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung beachtet werden.
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Der Verwalter kann Reparaturen und Anschaffungen bis zum Betrage von Fr. 5'000.– im Einzelfall, jedoch nicht mehr als Fr. 10'000.– im Jahr, in eigener Zuständigkeit veranlassen. Eine Ausnahme bildet die Veranlassung von Reparaturen in Notfällen, um die Gemeinschaft vor drohendem Schaden zu bewahren, sowie die Beschaffung von Heizöl.
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Der Verwalter nimmt an der Versammlung der Stockwerkeigentümer nur mit beratender Stimme teil, sofern er nicht selber Stockwerkeigentümer ist. Vorbehalten bleibt der in Ziff. 6.2.6 vorgesehene Stichentscheid des Verwalters.
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### 6.4.4 Einzelne Befugnisse und Aufgaben des Verwalters
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Dem Verwalter obliegt insbesondere:
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- die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft zu besorgen,
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- der Versammlung der Stockwerkeigentümer alljährlich einen Bericht über Geschäftsführung und Rechnung zu erstatten,
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- der Versammlung der Stockwerkeigentümer einen Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen, der auch für die vorläufige Bemessung der Quartalsvorauszahlungen der Stockwerkeigentümer massgebend ist,
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- die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Miteigentümer zu verteilen, diesen Rechnung zu stellen und deren Beiträge einzuziehen,
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