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Page 63 — Dokumente: Reglement — 1.5 Gemeinschaftliche Teile & 2.1 Grundsatz

Reglement — Seite 7

1.5 Gemeinschaftliche Teile

Gemeinschaftlich sind alle Gebäudeteile und Einrichtungen, welche nicht ausdrücklich als Sonderrecht ausgeschieden sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • der Grund und Boden der Liegenschaft,
  • die Bauteile, welche für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind,
  • die Teile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (die Aussenseiten der Balkone gelten als Teile der Fassade),
  • alle Anlagen oder Einrichtungen, die auch den anderen Stockwerkeigentümern oder mehreren von ihnen für die Benützung ihrer Räume dienen, gleichgültig ob sich diese innerhalb oder ausserhalb der Räume, an welchen Sonderrecht besteht, befinden,
  • die allgemeinen Kellerräume (siehe Ziffer 2.8 hiernach),
  • die Apparate und Gerätschaften für die Reinigung und den Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile,
  • die Anlage für Heizung und Warmwasseraufbereitung,
  • die Fernsehantenne, Verstärker und hausinterne Verteilung,
  • die für die Verwaltung der Liegenschaft gebildeten finanziellen Rückstellungen und der Erneuerungsfonds.

2. BENUETZUNG DER TEILE IM SONDERRECHT

2.1 Grundsatz

In der Verwendung, Benützung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume ist der Stockwerkeigentümer frei, soweit dies mit den gleichen Rechten jedes anderen Stockwerkeingentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist und dieses Reglement keine Einschränkungen enthält. Aenderungen an der Liegenschaft, die dem Stockwerkeigentümer die bisherige Art der Benützung seiner Räume erschweren oder verunmöglichen, können nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.