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Page 79 — Dokumente: Reglement — 7.5 (Forts.), 7.6, 7.7 & 8.18.2

Reglement — Seite 23

(Fortsetzung 7.5 Ausschluss eines Stockwerkeigentümers:)

Der Ausschluss kann nur auf das Urteil eines Richtes auf Klage eines oder mehrerer Stockwerkeigentümer erfolgen, die durch Beschluss der Versamlung mit einfacher Mehrheit nach Köpfen dazu ermächtigt wurden. Der Auszuschliessende ist dabei nicht mitzuzählen.

Hat der Ausgeschlossene sein Stockwerk nicht innert der vereinbarten oder vom Richter angesetzten Frist veäussert, so wird es nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken versteigert. Der Antrag auf Vesteigerung kann vom Verwalter gestellt werden.

7.6 Beseitigung von anderen Berechtigten

Die Bestimmungen über den Ausschluss finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die an einem Stockwerk ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht besitzen, oder dieses aufgrund eines im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrages nutzen.

7.7 Aufhebung des Stockwerkeigentums

Das Stockwerkeigentum kann durch Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer aufgehoben werden.

Vorbehalten bleibt die Aufhebung durch den Richter bei Zerstörung des Gebäudes.

Wird das Stockwerkeigentum durch Veräusserung des ganzen Gebäudes aufgehoben, so teilen die Stockwerkeigentümer den Erlös mangels anderer Abrede im Verhältnis ihrer Wertquoten.

8. VERSCHIEDENES

8.1 Anmerkung des Reglementes

Dieses Reglement über die Benutzung und Verwaltung ist im Grundbuch anzumerken.

Der Verwalter ist gehalten, für die Anmerkung aller Aenderungen des Reglementes besorgt zu sein.

8.2 Aenderung des Reglementes

Dieses Reglement kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, jederzeit durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer geändert werden.