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Page 60 — Dokumente: Reglement — 1. Die Aufteilung des Eigentums
Reglement — Seite 4
1. DIE AUFTEILUNG DES EIGENTUMS
1.1 Gegenstand des Stockwerkeigentums
An der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. 1667 1 haltend 482,5 m2 des Grundbuchamtes Basel-Stadt mit dem Wohnhaus Müllheimerstrasse 55, Basel besteht Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 712 a des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Jedes Stockwerk ist ein Miteigentumsanteil, mit dem das Sonderrecht verbunden ist, bestimmte Teile des Gebäudes (vgl. Ziff. 1.2) ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
Die nicht als Stockwerkeigentum ausgeschiedenen Teile der Liegenschaft stehen grundsätzlich in gemeinschaftlicher Nutzung aller Stockwerkeigentümer, können aber durch dieses Reglement einzelnen oder einer Gruppe von Stockwerkeigentümern zur ausschliesslichen temporären oder dauernden Benützung zugewiesen werden.
1.2 Die Aufteilung der Liegenschaft
Die Liegenschaft ist gemäss Begründungsakt in die auf Seite 5 dieses Reglementes umschriebenen Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilt. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich im einzelnen aus den Aufteilungsplänen, welche Bestandteil des Begründungsaktes und dieses Reglementes sind.
Das Sonderrecht ist mit dem betreffenden Miteigentumsanteil untrennbar verbunden.