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Page 78 — Dokumente: Reglement — 7. Aenderungen im Bestand & Aufhebung

Reglement — Seite 22

7. AENDERUNGEN IM BESTAND DER STOCKWERKEIGENTÜMER UND AUFHEBUNG DES STOCKWERKEIGENTUMS

7.1 Veräusserung und Belastung

Das Stockwerkeigentum ist veräusserlich und vererblich. Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, sein Stockwerk mit dinglichen Rechten (Pfandrecht etc.) zu belasten.

7.2 Vorkaufsrecht

Den Stockwerkeigentümern steht kein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten zu, die ein Stockwerk erwerben.

7.3 Einspracherecht

Den Stockwerkeigentümern steht kein Einspracherecht gegen die Veräusserung eines Stockwerkes oder gegen dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht zu, es sei denn, solche Einspracherechte seien anlässlich der Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum bereits begründet oder im Grundbuch vorgemerkt worden.

7.4 Die Rechtsstellung des Erwerbers

Die von den Stockwerkeigentümern vereinbarte oder beschlossene Verwaltungs- und Nutzungsordnung (Begründungsakt, Reglement, Hausordnung), die von ihnen gefassten Versammlungsbeschlüsse sowie allfällige richterliche Urteile und Verfügungen sind für alle Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers (z.B. Käufer) und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Stockwerk (z.B. Pfandgläubiger) ohne weiteres verbindlich. Jeder Stockwerkeigentümer ist gehalten, von den sich aus Vereinbarung und Reglement ergebenden Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger Kenntnis zu geben.

Dem Verwalter ist vom Eigentumsübertrag unverzüglich Kenntnis zu geben.

7.5 Ausschluss eines Stockwerkeigentümers

Ein Stockwerkeigentümer kann aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch sein eigenes Verhalten, oder durch das Betragen von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen hat oder für die er einzustehen hat, seine Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.