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Seryusjj 900b867c10 Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis
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Page 68 — Dokumente: Reglement — 4.1 (Forts.) & 4.2 Verteilung der Kosten

Reglement — Seite 12

Dazu gehören insbesondere:

  • Kosten für den laufenden Unterhalt (inkl. Reinigung), Reparaturen und Erneuerungen an Grundstück, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, sofern diese nicht unter das Sonderrecht fallen,
  • die Kosten des Betriebes und der Revision der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen,
  • die Kosten für die Hauswartung,
  • Aufwendungen für ausserordentliche Erneuerung- und Umbaukosten,
  • öffentlich-rechtliche Beiträge und Abgabe für Kehrichtabfuhr, Strassenbeleuchtung, kant. Gebäudeversicherung, Bezug von Wasser und Allgemeinstrom für die Beleuchtung der gemeinschaftlichen Räume,
  • die Versicherungsprämie für Gebäude-Haftpflicht, Wasserschaden und Glasbruch, letztere nur für gemeinschaftliche Gebäudeteile,
  • die Kosten der Verwaltung gemäss Verwaltungsvertrag,
  • die Einlagen in den Erneuerungsfonds,
  • alle übrigen im Budget aufgestellten und von der Gemeinschaft genehmigten Kosten.

4.2 Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten

Soweit nachstehend keine abweichende Ordnung getroffen ist, werden die gemeinschaftlichen Kosten nach Massgabe der Wertquoten verteilt und getragen.

Sofern ein Stockwerkeigentümer durch Umstände, die auf sein Verhalten zuückgehen, gemeinschaftliche Lasten erhöht, hat er für die daraus erwachsenen Mehraufwendungen alleine aufzukommen.

Sind an einem Stockwerk mehrere Personen beteiligt, so haften sie für den betreffenden Kostenanteil solidarisch.

Weicht das Mass der Benützung einzelner Einrichtungen aus Gründen, die nicht bei einem Stockwerkeigentümer liegen, dauernd und erheblich von der Wertquote des betreffenden Stockwerkeigentümers ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer eine andere Verteilung der betreffenden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten verlangen. Können sich die Stockwerkeigentümer über eine Aenderung der Kostenverteilung nicht verständigen, so entscheidet der örtliche zuständige als provogierter Einzelrichter.

Die Kosten des Unterhaltes, der Reparaturen und Erneuerungen von gemeinschaftlichen Teilen und Einrichtungen, die nur von einer Gruppe von Stockwerkeigentümern benützt werden, sind unter den Stockwerkeigentümern dieser Gruppe zu verteilen.