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Seryusjj 900b867c10 Müllheimerstrasse 55 dossier: per-page Markdown + Marp A4 PDF + EN analysis
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# Page 73 — Dokumente: Reglement — 6.2.2 Einberufung, 6.2.3 Beschlussfähigkeit, 6.2.4 Stimmrecht
_Reglement — Seite 17_
### 6.2.2 Die Einberufung und Leitung der Versammlung
Die Versammlung wird vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens 10 Tagen mit Angabe der zu behandelnden Traktanden mit eingeschriebenem Brief einberufen.
Die Jahresrechnung sowie der Kostenvoranschlag als Antrag zur Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten sind den Stockwerkeigentümern innert gleicher Frist zuzustellen.
Die ordentliche Jahresversammlung findet in der Regel jeweils innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Eine ausserordentlich Versammlung findet statt, wenn eine Beschlussfassung über dringliche Geschäfte keinen Aufschub duldet. Die Einberufung kann vom Verwalter oder der Gemeinschaft veranlasst werden.
Die Leitung der Versammlung ist Sache des Verwalters oder - falls ein solcher nicht gewählt ist - des Eigentümer-Ausschusses.
Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Verwalter, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom Stockwerkeigentümer, der den Vorsitz führt, aufzubewahren.
### 6.2.3 Die Beschlussfähigkeit
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte Anteilsberechtigte sind, anwesend oder rechtsgültig vertreten sind (Art. 712p ZGB).
Für den Fall einer ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber deren zwei, anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
### 6.2.4 Die Ausübung des Stimmrechtes
Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich gehört, haben nur eine Stimme, die sie durch einen von ihnen bezeichneten Vertreter abzugeben haben.
Steht einem Stockwerkeigentümer mehr als ein Stockwerk zu, so kann er die Rechte für jedes Stockwerk gesondert geltend machen; für die Bemessung der Stimmkraft nach Köpfen hat er jedoch nur eine Stimme.
Ein Stockwerkeigentümer kann sich durch eine Drittperson vertreten lassen, die nicht der Gemeinschaft anzugehören braucht.