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# Page 73 — Dokumente: Reglement — 6.2.2 Einberufung, 6.2.3 Beschlussfähigkeit, 6.2.4 Stimmrecht
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_Reglement — Seite 17_
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### 6.2.2 Die Einberufung und Leitung der Versammlung
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Die Versammlung wird vom Verwalter unter Beachtung einer Frist von mindestens 10 Tagen mit Angabe der zu behandelnden Traktanden mit eingeschriebenem Brief einberufen.
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Die Jahresrechnung sowie der Kostenvoranschlag als Antrag zur Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten sind den Stockwerkeigentümern innert gleicher Frist zuzustellen.
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Die ordentliche Jahresversammlung findet in der Regel jeweils innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
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Eine ausserordentlich Versammlung findet statt, wenn eine Beschlussfassung über dringliche Geschäfte keinen Aufschub duldet. Die Einberufung kann vom Verwalter oder der Gemeinschaft veranlasst werden.
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Die Leitung der Versammlung ist Sache des Verwalters oder - falls ein solcher nicht gewählt ist - des Eigentümer-Ausschusses.
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Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Verwalter, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom Stockwerkeigentümer, der den Vorsitz führt, aufzubewahren.
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### 6.2.3 Die Beschlussfähigkeit
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Hälfte Anteilsberechtigte sind, anwesend oder rechtsgültig vertreten sind (Art. 712p ZGB).
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Für den Fall einer ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
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Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber deren zwei, anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.
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### 6.2.4 Die Ausübung des Stimmrechtes
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Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich gehört, haben nur eine Stimme, die sie durch einen von ihnen bezeichneten Vertreter abzugeben haben.
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Steht einem Stockwerkeigentümer mehr als ein Stockwerk zu, so kann er die Rechte für jedes Stockwerk gesondert geltend machen; für die Bemessung der Stimmkraft nach Köpfen hat er jedoch nur eine Stimme.
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Ein Stockwerkeigentümer kann sich durch eine Drittperson vertreten lassen, die nicht der Gemeinschaft anzugehören braucht.
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