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# Page 70 — Dokumente: Reglement — 4.6 Sicherung, 5.1 Versicherungen, 5.2 Unterhalt
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_Reglement — Seite 14_
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### 4.6 Sicherung der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten
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Für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen hat die Gemeinschaft Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes am Anteil des säumigen Stockwerkeigentümers.
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Die Eintragung ist vom Verwalter namens der Gemeinschaft innert nützlicher Frist zu erwirken.
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Der Gemeinschaft steht für die gleichen Beitragsforderungen zudem ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen zu, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung und Benutzung gehören. Pfand- und Retentionsrecht besteht auch für Forderungen aus Bezug von Warmwasser und Wärme sowie für Ansprüche aus Ersatzvornahme.
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## 5. VERSICHERUNGEN, UNTERHALT, UMBAU UND ERNEUERUNGEN DES GEBAEUDES
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### 5.1 Versicherungen
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Die Versicherung des ganzen Gebäudes (Brand-, Haftpflicht-, Wasserschaden- und - sofern sie sich auf die allgemein benützten Teile des Hauses bezieht - die Glasbruchversicherung) ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Stockwerkeigentümer.
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Ein Stockwerkeigentümer, der seine Räumlichkeit mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestattet hat, ist zur Leistung eines entsprechenden zusätzlichen Prämienanteils verpflichtet, sofern er nicht auf eigene Rechnung eine Zusatzvesicherung abschliesst.
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Die Versammlung der Stockwerkeigentümer kann beschliessen, ob allenfalls weitere Risiken zu versichern sind.
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### 5.2 Notwendige und dringliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
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Die Gemeinschaft hat für die Erhaltung des Wertes und die Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft alle notwendigen Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten vornehmen zu lassen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit werden die Arbeiten vom Verwalter oder einem allenfalls beauftragten Eigentümer-Ausschuss angeordnet. Werden diese Arbeiten oder die dazu notwendigen Verwaltungshandlungen von der Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht beschlossen, so kann jeder Stockwerkeigentümer vom zuständigen Richter verlangen, dass er sie anordne oder den Verwalter oder einen Dritten zu ihrer Anordnung und Durchführung ermächtige.
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Dringliche Massnahmen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren, kann, wenn der Verwalter nichts vorkehrt oder nicht erreichbar ist, nötigenfalls jeder Stockwerkeigentümer von sich aus ergreifen.
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In allen Fällen tragen die Stockwerkeigentümer die sich daraus ergebenden Kosten nach Massgabe ihrer Wertquoten.
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