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Page 71 — Dokumente: Reglement — 5.3 Nützliche Aenderungen, 5.4 Verschönerung, 5.5 Zerstörung
Reglement — Seite 15
5.3 Nützliche Aenderungen an der Liegenschaft
Aenderungen an der Liegenschaft, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit bezwecken, können gegenüber einem Stockwerkeigentümer, der dadurch im Gebrauch oder in der Benutzung seiner Sache erheblich oder dauernd beeinträchtigt wird, ohne dessen Zustimmung nicht durchgeführt werden. Verlangt die Aenderung von einem Stockwerkeigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, weil sie z.B. in einem Missverhältnis zum Wert seines Stockwerkes steht, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer seinen Kostenanteil übernehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
5.4 Massnahmen, die der Verschönerung oder der Bequemlichkeit dienen
Arbeiten, die lediglich oder vorwiegend der Verschönerung oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, können nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ausgeführt werden.
Wird die Arbeit mit der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Anteile vertreten, beschlossen, so kann sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers ausgeführt werden, sofern ihm die übrigen Stockwerkeigentümer für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.
Stockwerkeigentümer, die an die Kosten solcher Arbeiten keine Beiträge leisten, können die neugeschaffenen Anlagen und Einrichtungen erst dann benutzen, wenn Sie den entsprechenden Anteil an die ursprünglichen Kosten nachträglich erbringen.
5.5 Die Zerstörung des Gebäudes
Wird das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Wiederaufbau nicht ohne schwer tragbare Belastung und unter Preisgabe von mehreren Räumen, die zu Sonderrecht zugewiesen sind, möglich, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Hierfür gelten die Bestimmungen von Ziff. 7.7. Abs. 1 und 2.
Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen zum Verkehrswert abwenden. Hat die Zerstörung des Gebäudes geringeren Umfang als die Hälfte des Wertes oder ist diese zum überwiegenden Teil durch Versicherungen gedeckt, so kann der Wiederaufbau mit der Mehrheit nach Personen und Anteilen beschlossen werden.