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Page 77 — Dokumente: Reglement — 6.4.4 (Forts.), 6.4.5 Vertretung, 6.4.6 Haftung, 6.4.7 Rekurs
Reglement — Seite 21
(Fortsetzung 6.4.4 Einzelne Befugnisse und Aufgaben des Verwalters:)
- die vorhandenen Geldmittel zu verwalten und bestimmungsgemäss zu verwenden,
- die Bücher, Protokolle und Register der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer sorgfältig zu führen sowie für deren ordnungsgemässe Aufbewahrung zu sorgen,
- den Stockwerkeigentümern über bestimmte gemeinschaftliche Angelegenheiten Auskunft zu geben und Einblick in die einschlägigen Bücher und Akten zu gewähren,
- die Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer auszuführen,
- die Versicherungsverträge nach Weisung der Vesammlung abzuschliessen,
- die das Gebäude betreffenden Akten (Baupläne, allfällige Unterlagen über Belastungsverhältnisse und statische Funktion einzelner Bauteile) zu verwahren,
- alle Massnahmen zu treffen, die keinen Aufschub ertragen, um die Gemeinschaft vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren,
- den Hauswart einzustellen, zu beaufsichtigen und bei Ungenügen zu entlassen.
6.4.5 Die Vertretung der Gemeinschaft
In allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung vertritt der Verwalter im Bereiche der ihm zustehenden Aufgabe sowohl die Gemeinschaft wie auch die Stockwerkeigentümer nach aussen.
Zur Vertretung der Stockwerkeigentümer im Zivilprozess bzw. zur Beauftragung eines Anwaltes zur Führung eines Zivilprozesses bedarf der Verwalter der Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer.
Für die Vertretung der Stockwerkeigentümer im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Verfügung kann die Ermächtigung an den Verwalter auch nachträglich erteilt werden.
6.4.6 Die Haftung der Gemeinschaft für Handlungen des Verwalters
Weder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer noch diese selbst werden durch andere rechtsgeschäftliche Handlungen des Verwalters verpflichtet.
6.4.7 Rekurs gegen Verfügungen des Verwalters
Gegen selbständige Verfügungen des Verwalters, welche dem Gesetz, dem Begründungsakt, dem Reglement sowie dem Auftrag an den Verwalter widersprechen, kann der betroffene Stockwerkeigentümer an die Versammlung der Stockwerkeigentümer Rekurs erheben. Die Versammlung entscheidet endgültig über den Rekurs.