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# Page 67 — Dokumente: Reglement — 3.2–3.4 & 4.1 Gemeinschaftliche Kosten
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_Reglement — Seite 11_
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_(Fortsetzung der nicht gestatteten Handlungen aus 3.1:)_
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- Namensschilder an anderen als den dafür bestimmten Stellen oder in anderer als der vorgegebenen Grösse, Farbe, Ausführung und Anordnung anzubringen oder Firmenschilder ohne Einwilligung des Verwalters zu montieren.
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- das Betreten des Heizungsraumes, soweit der Stockwerkeigentümer nicht mit der Betreuung der Heizung beauftragt ist.
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### 3.2 Die Benützung der gemeinschaftlichen Einrichtungen
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In der Benützung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie Zentralheizung, Warmwasseraufbereitungsanlage, Umgebung etc. hat sich jeder Stockwerkeigentümer an die dafür von der Versammlung der Stockwerkeigentümer gemeinsam beschlossenen besonderen Weisungen zu halten und sich jeder übermäsigen oder unnötigen Beanspruchung zu enthalten.
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Bei Gebrauch der Einrichtungen haben Stockwerkeigentümer und übrige Bewohner Schonung, Sorgfalt und Rücksicht walten zu lassen.
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### 3.3 Hausordnung
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Eine Hausordnung kann von der Versammlung der Stockwerkeigentümer beschlossen werden. Diese ist auch für Personen verbindlich, welchen der Stockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden Räume zur Benützung überlässt.
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### 3.4 Schadenmeldung
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Jeder Stockwerkeigentümer ist gehalten, die Verwaltung über Schäden, die er an seinen oder gemeinschaftlichen Gebäudeteilen feststellt, sofort zu unterrichten.
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Bei längerer Abwesenheit wird empfohlen, einen Wohnungsschlüssel bei einer Vertrauensperson zu deponieren und die Verwaltung über dessen Standort zu informieren. Falls der Zugang zu einem Stockwerk in Notfällen nicht möglich ist, haftet der Stockwerkeigentümer für allenfalls enstehende Schäden.
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## 4. KOSTEN FUER VERWALTUNG UND UNTERHALT DER GEMEINSCHAFTLICHEN TEILE
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### 4.1 Begriff der gemeinschaftlichen Kosten
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Gemeinschaftlich sind alle Kosten, die durch Benützung, Unterhalt und Erneuerung der gemeinschaftlichen Teile und durch die gemeinschaftliche Verwaltung entstehen.
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